Geschäftsbedingungen für Übersetzungen
1. Anwendung der Geschäftsbedingungen
Untenstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen betreffend Übersetzungsaufgaben/Lektorate zwischen Übersetzer und Auftraggeber.

2. Angebot und Annahme
Zum Gebrauch einer Erstellung eines Angebotes ist der Auftraggeber verpflichtet dem Übersetzer den Text in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, so dass er von handelsüblichen Übersetzungsprogrammen bearbeitet werden kann.

Der Auftraggeber außerdem dazu verpflichtet jegliche Information die zur Ausführung der Aufgabe, hierunter (a) Spezifizierung der Art der Lieferung (elektronisch, per Post o.ä), wichtig sind und (b) Informationen zu besonderen Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich der Aufbewahrung des Originaltextes und der Übersetzung anzugeben.

Hiernach kann ein Angebot auf Grundlage einer Durchsicht des gesamten Textes erstellt werden.

Das Angebot des Übersetzers ist nach dessen Abgabe 30 Tage gültig und danach unverbindlich für den Übersetzer. Das Angebot wird von Seiten des Übersetzers als akzeptiert betrachtet, wenn dem Übersetzer ein schriftliche Annahme des Angebots vorliegt.

Die zwischen den Parteien eingegangene Vereinbarung und die Geschäftsbedingungen des Übersetzers regeln das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Nachfolgende Änderungen, hierunter Hinzufügungen und zusätzliche Vereinbarungen, erfordern eine schriftliche Bestätigung des Übersetzers.

3. Honorar
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, liegt der Berechnung des Honorars der Ausgangstext zugrunde. Die Zählung wird soweit möglich elektronisch mit anerkannten Computerprogrammen vorgenommen.

4. Zahlungsbedingungen
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist das Honorar des Übersetzers spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto einzuzahlen.

Findet keine rechtzeitige Zahlung statt, kann der Übersetzer nach schriftlicher Mahnung dem fälligen Betrag bis zu 2% Zinsen pro begonnenem Monat vom Verfallsdatum bis zur Zahlung der Rechnung berechnen.

5. Geheimhaltungspflicht
Der Übersetzer unterliegt der Geheimhaltungspflicht über alle Umstände, mit denen der Übersetzer während seiner Übersetzungsarbeit bekannt wird, es sei denn es handelt sich um öffentlich zugängliches Wissen.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht in den Fällen, wo der Übersetzer nach geltendem Recht dazu verpflichtet ist sich zu äußern.

6. Stornierung
Bei einer Stornierung von Übersetzungen/Lektoraten nach Beginn der Übersetzung wird eine Gebühr von mindestens 25% des vereinbarten Preises fällig.

7. Haftung des Übersetzers für eventuelle Fehler und Mängel
Sämtliche Übersetzungen sind gewissenhaft erstellt, beinhalten jedoch keine endgültige Korrekturlesung oder Prüfung. Diese obliegen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, dem Auftraggeber. Für eventuelle Fehler und Mängel, die auf eine fehlende endgültige Korrekturlesung oder Prüfung zurückzuführen sind, wird daher keine Haftung übernommen. Sämtliche Lektorate sind gewissenhaft erstellt. Mängel und Fehler sind dem Übersetzer nach deren Feststellung umgehend mitzuteilen – jedoch spätestens 14 Tage nach Lieferung an den Auftraggeber. Mitgeteilte Fehler und Mängel sind dann vom Übersetzer innerhalb von 7 Tagen zu beheben.

Die Haftung kann in keinem Fall den Betrag des vereinbarten Honorars übersteigen. Andere Arten von Schadensersatz können nicht geltend gemacht werden.

8. Höhere Gewalt und Verspätung
Insofern die Erfüllung der Verpflichtungen des Übersetzers aus Gründen, die sich außerhalb der Kontrolle des Übersetzers befinden, wie z.B. Betriebsstörungen, Krankheit, Brand, Wasserschaden o.ä. force majeure Ereignisse, nicht nachgekommen werden können , ist der Übersetzer in der Periode, in der solche Ereignisse sich gelten machen, von seinen Verpflichtungen befreit.

Der Übersetzer informiert in diesem Fall den Auftraggeber umgehend über solche Verhältnisse und gibt an wie lange sie schätzungsweise andauern werden.

Der Übersetzter ist nicht zu Schadensersatz als Folge einer Verspätung verpflichtet.

9. Streitigkeiten und Zwist
Die Parteien sind verpflichtet alle Streitigkeiten und Zwiste durch eine direkte Verhandlung untereinander zu lösen.

Bevor eventuelle Streitigkeiten und Zwiste vor Gericht gebracht werden, muss zuerst versucht worden sein diese durch einen Schiedsrichter (dän. opmand) beizulegen.

Der Schiedsrichter muss Rechtsanwalt sein, wählt selbst seine Vorgehensweise, berücksichtigt in seiner Funktion und seinen Vorschlägen jedoch ausschließlich die Interessen der Firma unter Berücksichtigung der vorliegenden Vereinbarung.

Die Kosten für den Schiedsrichter trägt die Firma.

Sollte es hiernach nicht zur Beilegung der Streitigkeiten oder Zwiste kommen, können die einzelnen Parteien den Fall vor das Landgericht/Bezirksgericht bringen. Gerichtsstand ist das Gericht in Kolding.

Es gelten in jedem Fall die Geschäftsbedingungen so, wie sie im dänischen Original abgefasst sind!